Satzung

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Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Inn-Salzach“ e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldkraiburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von bildenden Künstlern, Kunsthandwerkern und Freunden und Förderern der Kunst.
  2. Zweck des Vereins ist es, die bildende, angewandte und darstellende Kunst in ihren verschiedenen Ausprägungen der Allgemeinheit näher zu bringen und damit zeitgenössische Künstler im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO zu fördern.

Insbesondere durch:
a) Ausstellung von Werken der freien und angewandten Kunst. Ausstellungen von Mitgliedern gilt das besondere Interesse des Vereins.
b) Förderung einheimischer Künstler durch Einzel- oder Gruppenausstellungen sowie Künstlergespräche und/oder Workshops mit Kunstinteressierten, um einem breiten Publikum die Kunst näherzubringen
c) Publikationen, wie z. B. Kataloge und/oder Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

  1. Er ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
  2. Der Verein veranstaltet und organisiert Ausstellungen, Lehrfahrten und sonstige Veranstaltungen, die dem Verständnis der Kunst dienen
  3. Der Verein strebt den Austausch von Ausstellungen mit anderen Kunstvereinen an.
  4. Der Verein kann Benefiz-Kunstversteigerungen zur Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung gemeinnütziger und mildtätiger Organisationen veranstalten.
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Gemeinnützigkeit

  1. Der „Kunstverein Inn-Salzach“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (vgl. § 2).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine jährliche Tätigkeitsvergütung von maximal 200,00 Euro im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme durch den Vorstand des Vereins.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße um die Kunst und um den Verein Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  5. mit dem Tod
  6. bei juristischen Personen durch Auflösung
  7. durch Austritt mit schriftlicher Erklärung oder
  8. durch den Ausschluss, wenn die Interessen des Vereins verletzt werden. In strittigen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • 5

Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig.
  2. Der Beitrag für natürliche und juristische Personen, aktive Mitglieder und Förderer kann unterschiedlich hoch sein.
  3. Das Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag auch dann zu zahlen, wenn es nur für einen Teil des Geschäftsjahres Mitglied ist.
  4. Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  •  6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterrichtung und Information über alle Vereinsaktivitäten. Die Vereinsmitglieder haben darüber hinaus das Recht und die Pflicht, den Verein und den Vereinszweck im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Projektanträge an den Vorstand zu richten.
  1. Recht auf Einladung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  2. Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
  3. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Das aktive und passive Wahlrecht.
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags und zur Einhaltung der Satzung.
  • 7

Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
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Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Vertretungsmacht im Sinne § 26 BGB liegt beim Vorstand, bei dem jede Person einzelvertretungsberechtigt ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ist einem Vorstandsmitglied nicht mehr möglich, ein Amt auszuführen, hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.
    1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Bedarf können weitere Vereinsmitglieder beratend hinzugezogen werden.
    2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  • 9

Die  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mittels Rundbrief auf dem Postweg oder per Mail

an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den/die Schriftführer/in in Form eines schriftlichen Protokolls beurkundet. Die Protokolle können von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts durch den/die Vorsitzende/n
  3. Entgegennahme des Finanzberichts durch den/die Schatzmeister/in
  4. Entgegennahme des Prüfberichts des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern
  8. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  9. Beendigung der Mitgliedschaft in strittigen Fällen
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Ausstellungsordnung

Der Verein gibt sich eine Ausstellungsordnung zur Regelung aller Bestimmungen für die verschiedenen Ausstellungsorte und Ausstellungsarten.

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Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldkraiburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützige Förderung der Kunst.
  2. Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 23.10.2018 – Download als PDF